• Havelland

Scheidung und Erbrecht

Jedem Ehegatten steht ein Erbrecht gegen den Partner zu, das ihm auch durch Testament nicht entzogen werden kann (Pflichterbteil). Was aber, wenn es zur Scheidung kommt? Gelten die Pflichtteilsansprüche fort? Wie steht es mit der Wirksamkeit von Testamenten?

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten (und damit auch sein Pflichterbteil) bleibt auch in der Trennungszeit der Partner bestehen.

Das Erbrecht der Ehegatten entfällt erst im gerichtlichen Scheidungsverfahren, allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten für beide Ehepartner. Der klagende Partner kann mit Zustellung seiner Scheidungsklage nicht mehr erben, allerdings noch beerbt werden. Erst mit förmlicher Zustimmung des beklagten Partners vor Gericht entfällt auch dessen Erbrecht gegen den klagenden Gatten. Bei einem längeren Scheidungsverfahren kann dies einen Unterschied von einigen Jahren machen. Daher bitte merken, dass das Erbrecht dadurch massiv beeinflusst werden kann, wer die Scheidung zuerst einreicht und wer passiv zuwartet.

Nach der Scheidung sind die gesetzlichen Erbansprüche (und damit auch der Pflichtteil) in jedem Fall erloschen.

Liegt ein Testament vor, so wird dies durch Trennung und Scheidung nicht automatisch ungültig. Zur Vermeidung von Streit und von Prozessen ist es daher sinnvoll, schon während der Trennungszeit Klarheit über die Erbrechte des Ehepartners zu schaffen.

Liegt ein einfaches Testament vor, so kann einfach ein neues Testament geschrieben werden, bei dem klar gestellt wird, dass der getrennt lebende Partner als Erbe künftig ausdrücklich ausgeschlossen wird. Das alte Testament ist damit automatisch ungültig.

Haben die Ehegatten jedoch ein gemeinschaftliches Testament (z.B. „Berliner Testament") errichtet, so kann dies nicht einseitig aufgehoben werden. Entweder einigen sich beide Partner über eine gemeinschaftliche Aufhebung des Testamentes oder es muss beim Notar einseitig widerrufen werden. Der Widerruf muss dem Partner zugestellt werden, damit er weiß, woran er ist.

Selbst ein Ehevertrag kann hinfällig werden, wenn die Ehe geschieden wird. Klug wäre es, diesen Fall im Vertrag gleich mit zu regeln. Aber selbst bei Auflösung der Ehe durch Tod bleibt eine (befristete) Anfechtungsmöglichkeit, wenn der überlebende Gatte neu heiratet oder ein Kind bekommt.

Rechtsanwalt Michael Barth in Nauen, Fachanwalt für Familienrecht

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