• Havelland

Das Pflichterbe

Bei Tod eines Menschen hat das Gesetz eine „automatische" Erbfolge vorgesehen. Zunächst erben der Ehegatte und die Kinder. Ohne Kinder erben neben dem Gatten auch noch die Eltern oder Geschwister. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge ist die Sache klar: man erbt, wenn man an der Reihe ist und man erbt, was da ist.

Anders ist es, wenn der Verstorbene ein Testament gemacht oder Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat.

Durch Testament kann ein vom Gesetz vorgesehener Erbe ausgeschlossen werden. Trifft dieser Ausschluss ferne Verwandte (z.B. Neffe), so hat er Pech gehabt. Für eine privilegierte Gruppe von nahen Verwandten stellt das Gesetzt jedoch ein Trostpflaster bereit: Diese Personen sind Pflichterben.

Die Pflichterben sind keine Teil der Erbengemeinschaft und können daher auch nicht bestimmen, was mit dem Erbe geschieht. Sie stehen nicht im Erbschein und haften auch nicht für die Schulden des Nachlasses. Ihnen steht gegen den testamentarisch bestimmten Erben lediglich ein Geldanspruch zu. Die Höhe regelt wieder das Gesetz: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Beispiel: Stirbt ein verheirateter Erblasser mit einem Kind, so bekommen die Witwe und das Kind nach dem Gesetz je ½. Ist das Kind enterbt, so bekommt es als Pflichtteil die Hälfte von ½ , d.h. ¼. Bezahlen muss der Erbe.

Der Schutz der Erben geht aber noch weiter: Hat der Erblasser weniger als 10 Jahre vor seinem Tod Geld oder Gut verschenkt, so umfasst das Pflichtteil auch den Anteil an diesen Schenkungen! Das verschenkte Vermögen wird dem Nachlass hinzugerechnet und das Pflichtteil wird aus der Gesamtsumme errechnet.

Dieses „Pflichtteilergänzungsrecht" gilt unabhängig davon, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Auch wer im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Erbe oder Miterbe geworden ist, kann verlangen, dass Schenkungen der letzten 10 Jahre in die Erbauseinandersetzung mit einbezogen werden, wenn er wegen der Schenkungen sonst unter die Pflichtteilsgrenze rutschen würde. Zahlen muss dann der Beschenkte.

Allerdings verjähren die Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsrechte. Auch ist die Berechnung mitunter nicht einfach. Deshalb bitte rechtzeitig Rat einholen.

Rechtsanwalt Michael Barth in Nauen, Fachanwalt für Familienrecht

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