Ehescheidung und Hauseigentum
Wohl den Eheleuten, die gemeinsames Hauseigentum haben. Bei Trennung und Scheidung führt es allerdings zu großen Problemen. Dies um so mehr, wenn noch Kredite auf dem Haus lasten. Als Problem kommt noch hinzu, dass oft Erbschaften oder Schenkungen in das Haus geflossen sind, die jetzt „irgendwie" verrechnet werden sollen. Streit ist da meist unausweichlich.
Die gesetzlichen Regelungen sind sehr kompliziert. Zwar wird das im Grund-buch verbriefe Eigentum durch die Scheidung nicht aufgehoben, doch treten ehelich begründete Rechte aus Zugewinnausgleich hinzu und verdrängen teilweise die Halbteilung, wie sie sich aus dem Grundbuch scheinbar ergibt. In der Folge schuldet der eine Ehepartner dem anderen häufig Ausgleichszahlungen, nicht selten in erheblicher Höhe. Die Halbteilung des Hauses oder des Vermögens ist also nicht immer die gesetzliche Lösung.
Die Zahlungsansprüche können auch noch nach Ehescheidung geltend gemacht werden, allerdings gibt es eine Verjährungsgrenze.
Dazu wird meist übersehen, dass der aus dem gemeinsamen Haus ausziehende Gatte Anspruch auf rund hälftige Mietzahlungen (Nutzungsentgelt) gegenüber dem im Haus verbleibenden Partner hat. Schließlich wohnt der verbleibende Partner jetzt zur Hälfte in einem „fremden" Haus.
Klar ist, dass die Bank die gemeinsamen Hauskredite auch weiterhin von beiden Eheleuten einfordern kann. Es wird aber übersehen, dass der Ehegatte, der nach Trennung und Scheidung die Kreditraten alleine weiter bezahlt hat (und vielleicht auch alleine im Haus gewohnt hat), oft noch nach Jahr und Tag die Erstattung der halben Kreditraten vom anderen Partner verlangen kann.
Genauso wichtig kann es allerdings sein, dass ein Ehegatte aus den gemein-samen Kreditverpflichtungen bei der Bank entlassen wird, weil der Ex-Gatte beispielsweise die Haushälfte gekauft hat. Auch das ist durch zu setzen.
Die Trennungs- und Scheidungsfolgen rund um das gemeinsame Haus (Eigentum, Zugewinnsausgleich, Kreditraten, Entlassung aus Kredit, Nutzungsentgelt, etc.) sind sehr kompliziert und bedürfen einer sorgfältigen Beratung durch den Fachmann, um die Probleme zu erkennen und (möglichst ohne Prozess) zu lösen. In aller Regel führen außergerichtliche Verhandlungen in überschaubarer Zeit zu sehr guten Ergebnissen und es kann verhindert werden, dass aus Unkenntnis auf enorme Ansprüche verzichtet wird oder durch problemblindes Streiten noch größerer Schaden angerichtet wird.
Rechtsanwalt Michael Barth in Nauen, Fachanwalt für Familienrecht